Ruhezeiten / Lärm

Nachtruhe

Unter „Nachtruhe“ oder auch "Abendruhe", einem Begriff aus dem Schallimissionsschutz, versteht man die Zeit, in der Tätigkeiten verboten sind, die diese gesetzlichgeschützte Ruhe stören könnten. Gemäß §2 (1) Polizeiverordnung von Ebersbach-Musbach ist es verboten, in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören.

Ruhezeiten

Die persönlichen Ruhezeiten eines Menschen sind wertvoll und zwingend notwendig.

Im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme in Bezug auf alle Bürger in unserer Gemeinde verweisen wir auf den Abschnitt 2 – Schutz gegen Lärmbelästigung der aktuell geltenden Polizeiverordnung der Gemeinde Ebersbach-Musbach sowie auf die Ruhezeitenübersicht für in Wohngebieten genutzte Geräte.


Kommt es häufiger zu Lärmbelästigungen oder nächtlichen Ruhestörungen, sollten Sie zunächst direkt das Gespräch mit dem Verursacher suchen. Zeigt sich dieser uneinsichtig, sollten Sie mit der Führung eines Lärmprotokolls beginnen. Dieses muss das Datum und die Uhrzeit, sowie die Art der Ruhestörung und deren Dauer beinhalten. Zudem sollten Sie immer einen Zeugen, z.B. Haushaltsangehörige oder Nachbarn, hinzuziehen. Es ist sinnvoll das Protokoll über einen längeren Zeitraum, mindestens zwei Wochen, zu führen. Denn nur eine Beeinträchtigung über diesen Zeitraum ist nötig, damit der Lärm einen erheblichen Mängel darstellt. Das Lärmprotokoll können Sie dann bei Ihrer Gemeinde einreichen. Der Verursacher wird nach Auswertung des Protokolls ggf. von der Gemeinde angeschrieben und auf die Ruhezeiten hingewiesen.

Wenn sofortige Maßnahmen getroffen werden müssen, z.B. bei einer nächtlichen Party, kann nur Abhilfe durch das Rufen der Polizei geschaffen werden.

Sie erreichend das Polizeirevier Altshausen unter 07584 92170.