Grundbuch - Einsicht nehmen
Wenn Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Sie daraus erhalten:
- Ausdruck oder Abdruck, wenn das Grundbuch maschinell geführt wird,
- Abschrift, wenn das Grundbuch ausnahmsweise noch in Papier geführt wird.
Verfahrensablauf
Sie können eine Grundbuchabschrift oder einen Grundbuchausdruck bei der Gemeindeverwaltung beantragen. Dies können Sie persönlich oder schriftlich tun.
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- wenn Sie nicht der Eigentümer oder die Eigentümerin sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt
- wenn Sie sich vertreten lassen: schriftliche Vollmacht von der Person, die einen Antrag stellen darf
- Antrag Grundbuchauszug
Kosten beim Grundbuchamt:
- Ausdruck oder unbeglaubigte Abschrift (Kopie) aus dem Grundbuch: EUR 10,00
- amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Abschrift (Kopie) aus dem Grundbuch: EUR 20,00
Achtung: Wenn private Dienstleister im Internet die Einholung von Grundbuchausdrucken anbieten, können damit nicht unerhebliche Zusatzkosten verbunden sein.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Geschäftsanfall beim Grundbuchamt oder der Grundbucheinsichtsstelle, meistens kurzfristig.
Zuständigkeit
- das Grundbuchamt oder
- die Grundbucheinsichtsstelle (wenn eingerichtet) oder
- jede Notarin und jeder Notar
Hinweis: 13 Amtsgerichte führen in Baden-Württemberg das Grundbuch. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet bei der Notarauskunft der Bundesnotarkammer unter „Grundbuchamtssuche“.
Ob bei einer Gemeinde eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist, können Sie bei der Gemeindeverwaltung erfragen oder im Internet abrufen.
Kontakt
Friederike Gnann
Telefon: 07584/ 921211
E-Mail: gnann(@)ebersbach-musbach.de