Beantragung Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug

Hier erhalten Sie alle Informationen für die Beantragung eines Führungszeugnisses oder eines Gewerbezentralregisterauszuges.

Gebühr:

  • Führungszeugnis: 13,00€
  • Auszug aus dem Gewerberegister: 13,00€

Das Führungszeugnis, umgangssprachlich auch „polizeiliches Führungszeugnis“ genannt, ist eine Urkunde, die bescheinigt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht.

Wird das Führungszeugnis für persönliche Zwecke, z. B. zur Vorlage beim Arbeitgeber, benötigt, handelt es sich um ein Privatführungszeugnis. Das Privatführungszeugnis wird vom Bundesamt für Justiz direkt an den Antragsteller geschickt.

Das Führungszeugnis für behördliche Zwecke dient ausschließlich zur Vorlage bei einer Behörde (z.B. Erteilung einer Fahrerlaubnis). Das behördliche Führungszeugnis wird vom Bundesamt für Justiz direkt an die jeweilige Behörde geschickt.

Ein „erweitertes Führungszeugnis“ benötigen Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich tätig werden wollen (z. B. Schule, Sportverein).

Im Gewerbezentralregister werden juristische und natürliche Personen geführt, die wegen eines bestimmten Vergehens oder Verhaltens verurteilt oder geahndet wurden bzw. eine bestimmte verwaltungsrechtliche Entscheidung erhalten haben.

Nach § 149 Gewerbeordnung (GewO) enthält das Gewerbezentralregister vier Gruppen an Eintragungen:

  • Verwaltungsentscheidungen wie Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen usw.
  • Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens
  • Bußgeldentscheidungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten
  • Bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten

Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann gemäß § 30 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ein Führungszeugnis beantragen.

Die Antragstellung erfolgt am Hauptwohnsitz des Antragstellers. Die Meldebehörde übermittelt den Antrag elektronisch an das Bundesamt für Justiz, dort wird das Dokument ausgestellt und an den Antragsteller oder die Behörde übersandt. Antragstellung kann nur durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments (Personalausweis, Reisepass) erfolgen. Eine Bevollmächtigung zur Antragstellung ist nicht möglich.

Eine Gebührenbefreiung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • bei Mittellosigkeit
  • bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.

Bringen Sie hierzu bitte einen Nachweis (Sozialhilfebescheid / Bescheinigung über Arbeitslosengeld II/ Nachweis über ehrenamtliche Tätigkeit) mit.