Antrag Sozialhilfe/ Wohngeld/ Wohnberechtigungsschein

Wenn Sie Empfänger oder Antragsberechtigte Personen von Sozialhilfe oder Wohngeld sind, stehen Ihnen die Anträge bei uns im Bürgerbüro der Gemeindeverwaltung zur Verfügung.

Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein.pdf

Alle Anträge, sowie weitergehende Informationen zu dem Thematiken Wohngeld und Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Sie auf der Internetseite vom Landratsamt Ravensburg.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Sozial- und Inklusionsamt.

Wohngeld soll ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen sichern. Es ist ein Zuschuss zu den Kosten für Ihren selbst genutzten Wohnraum. Der Zuschuss soll Menschen mit wenig Einkommen helfen, ihre Wohnkosten zu tragen. Wenn Sie Mieterin oder Mieter sind, heißt das Wohngeld auch Mietzuschuss. Wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum sind, heißt das Wohngeld auch Lastenzuschuss.

Das Wohngeld wird für den gesamten Haushalt gezahlt. Die Höhe des Wohngeldes hängt ab von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe der Einnahmen aller Haushaltsmitglieder und der Höhe der Miete oder Belastung.

Achtung: Wenn Sie bereits Transferleistungen (z. B. Bürgergeld sowie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung („Sozialhilfe“)) erhalten, bekommen Sie wahrscheinlich kein Wohngeld. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, Kontakt mit der Wohngeldbehörde des Landratsamts Ravensburg aufzunehmen und sich beraten zu lassen.

Voraussetzungen:

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • Höhe des Gesamteinkommens:
    Das Gesamteinkommen ist die Summe des Jahreseinkommens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Man zieht davon noch bestimmte Frei- und Abzugsbeträge ab.
  • Höhe der Miete beziehungsweise Belastung,
  • Sie bekommen keine Transferleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, etc.

Erforderliche Unterlagen:

Beim Erstantrag auf Wohngeld als Mieter/in (Mietzuschuss):

  • Vollständiger Mietvertrag,
  • Mietbescheinigung,
  • Verdienstbescheinigung/Rentenbescheid/Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate aller Haushaltsmitglieder,
  • Sonstige Einkommensnachweise/Zinsen,
  • Kontoauszug (1 x Kindergeld/3 x Unterhalt/3 x Miete)

Beim Erstantrag auf Wohngeld als Eigentümer/in (Lastenzuschuss):

  • Fremdmittelbescheinigung,
  • Grundsteuerbescheid,
  • eventuell Nachweis über Verwaltungskosten,
  • Verdienstbescheinigung/Rentenbescheid/Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate aller Haushaltsmitglieder,
  • Sonstige Einkommensnachweise/Zinsen,
  • Kontoauszug (1 x Kindergeld/3 x Unterhalt)

Dauer der Bewilligung:

In der Regel für 12 Monate.

Im Einzelfall kann dieser Zeitraum aber auch kürzer oder länger sein.

Soll nach diesem Zeitraum weiterhin Wohngeld bezogen werden, müssen Sie frühzeitig einen neuen Antrag stellen.

Bei einer Weiterbewilligung sollte der Folgeantrag frühzeitig eingereicht werden.
Folgende Unterlagen werden bei einer Weiterbewilligung benötigt:

Beim Weiterbewilligungsantrag als Mieter/in (Mietzuschuss) müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • Kontoauszug (1 x Kindergeld/3 x Unterhalt/3 x Miete),
  • aktuelle Einkommensnachweise der letzten 12 Monate aller Haushaltsmitglieder.

Beim Weiterbewilligungsantrag als Eigentümer/in (Lastenzuschuss) müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • Nachweis über Zahlung der Belastung,
  • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate,
  • Bei Umschuldung: neue Fremdmittelbescheinigung.

Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Geldleistung, die Sie bekommen können, wenn Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um Ihren notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist im Zwölften Sozialgesetzbuch geregelt (SGB XII).

Anspruchsberechtigt sind Personen, ...

  • die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind oder
  • eine Altersrente erhalten, jedoch die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben oder
  • die unter 15 Jahre alt sind und in keiner Bedarfsgemeinschaft nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) leben und
  • kein verwertbares Vermögen haben und das verfügbare Familieneinkommen nicht zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreicht.

Die Leistung umfasst zum Beispiel den so genannten Regelbedarfssatz, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft, etc.

Voraussetzungen:

  • Sie müssen hilfebedürftig sein.
    Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt beziehungsweise den Unterhalt der Haushaltsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken kann.
  • Sie müssen erwerbsunfähig sein.
    Nicht erwerbsfähig ist, wer vorübergehend nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Dies sind zum Beispiel Bezieher oder Bezieherinnen einer Rente wegen Erwerbsminderung, längerfristig Erkrankte oder in Einrichtungen betreute Menschen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweise über das Einkommen (zum Beispiel Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (zum Beispiel Sparguthaben)
  • Nachweise über die Ausgaben (zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • Nachweis über die Erwerbsunfähigkeit
  • aktuelle Kontoauszüge
  • Scheidungsurteil, Unterhaltstitel